Wer der Kom vertraut, ist selber schuld, das Vertrauen, daß die Kom rechtmäßig handelt, steht nicht unter dem Schutz des Rechts. Wenn die Kom eine Beihilfengewährung zunächst zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die in der Folge vom EuGH als rechtswidrig bezeichnet wurde, sei dies zwar bedauerlich, reicht aber nicht aus, ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Beihilfen zu begründen:
Urteil C-169/95 (Spanien/Kom) vom 14. Jänner 1997.