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5. Verwaltungsverfahren

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 118 Heft 3 v. 20.3.1997

Besteht ein Widerspruch zwischen der Begründung einer KomE und der Verteidigungsschrift der Kom im Verfahren vor dem EuG über die Rechtmäßigkeit der E, ist dies unbeachtlich, lediglich Widersprüche in der Begründung ein und derselben Rechtshandlung stellen einen Nichtigkeitsgrund dar.

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