Nach Art 1/1 des italienischen Gesetzes 1369/60 ist es Unternehmen verboten, Arbeitnehmer zu beschäftigen, die von einem Dritten eingestellt wurden und von diesem entlohnt werden. Die reine Möglichkeit, daß davon Arbeitnehmer oder Unternehmen der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung aus anderen MS betroffen sind oder das Arbeitskräftemonopol gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, rechtfertigt nicht eine Befassung des EuGH, solange der zu beurteilende Sachverhalt nicht über das Gebiet eines MS hinausweist: