Art 3 der VO 17 gibt dem Urheber einer Beschwerde keinen Anspruch auf eine E im Sinne des Art 189 und die Beschwerde kann auch in Ermangelung eines Gemeinschaftsinteresses an der Prüfung abgewiesen werden (Urteil BEMIM). Dies gilt auch dann, wenn eine Beschwerde von Kom und EuG abgewiesen, dessen E aber vom EuGH aufgehoben und an das EuG zurückverwiesen wurde: Die Kom war berechtigt, daraufhin ihre E einfach zurückzuziehen und keine neue zu erlassen. Erst nach Fristsetzung gem Art 175 nahm sie eine Abweisung der Beschwerde vor, und zwar mangels eines Gemeinschaftsinteresses.