Der Antrag auf ein ergänzendes Schutzzertifikat muß nach Art 8/1/b der VO 1768/92 auch eine Gleichschrift der Genehmigung für das Inverkehrbringen durch die Gesundheitsbehörden enthalten. Der Hersteller einer Arznei, in die vier fremde Patente eingegangen sind, weigerte sich, einem seiner Lizenzgeber eine solche Gleichschrift auszustellen, da er sie bereits einem anderen Lizenzgeber ausgestellt habe.