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11. Beihilfen

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 119 Heft 3 v. 20.3.1997

a) Zwischen den Tatbeständen des Art 92/3/a und des Art 92/3/c besteht ein grundlegender Unterschied: Buchstabe a betrifft Gebiete mit besonders krassem wirtschaftlichen Rückstand, wo die „Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“. Dafür verpflichtet Art 92/3/c zur Berücksichtigung der Gemeinschaftsinteressen. Verschiedentlich nahm aber die Kom auch eine Selbstbindung vor. So hat sie sich im Rahmen für die Stahlbeihilfen außerhalb des EGKS-Bereichs verpflichtet, zu prüfen, ob eine Übererzeugung herrscht. Wenn die Feststellung der Übererzeugung mit Untersuchungen der Lage ab dem Jahr 1990 belegt, die Beihilfe aber 1988 gewährt wurde, handle es sich nicht um unrichtige Tatsachenfeststellungen, wenn in einer Kom-Mitteilung aus 1988 beiläufig von Übererzeugung gesprochen wurde.

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