b) Der Grundsatz, daß der EuGH dem vorlegenden Gericht alle zweckdienlichen Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, bedeutet auch, daß er nicht gestellte Fragen beantworten darf. Bisher deutete er nur Fragen um (seit den Urteilen Posch/van Rijn und Costa/ENEL), achtete aber im übrigen den Grundsatz, daß das vorlegende Gericht Herr des Verfahrens bleibt (Urteil Zabala Erasun u a mit Anm WBL 1995, 413 ff). Auch die vom Generalanwalt zur Rechtfertigung herangezogenen Urteile Rustica Semences und „K“ Line Air Service) betrafen nur Umdeutungen gestellter Fragen: