a) Durch die VO 797/85 in der geltenden Fassung und die dazu ergangene DurchführungsVO 4115/88 soll ein Beitrag zu einer umweltgerechten Landwirtschaft durch Umstellung auf einen geringeren Einsatz von Arbeit und Hilfsmitteln geleistet werden. Dabei wird eine Beihilfe dann gewährt, wenn bei einzelnen Erzeugungen im Verpflichtungszeitraum um mindestens 20% weniger als im Durchschnitt eines fünfjährigen Bezugszeitraums hergestellt wird.