Der Gerichtsstand der vertraglichen Verpflichtung (Art 5/1) als Ausnahme zur allgemeinen Zuständigkeitsregel (Art 2) ist im Lichte des Gebotes der einheitlichen Auslegung des Übereinkommens (Urteil Mulox IBC) so zu verstehen, daß damit einerseits dem Arbeitnehmerschutz, andererseits der Verfahrensvereinfachung Rechnung getragen werden soll, weil der Richter am Arbeitsort am besten für die Entscheidung in der Sache geeignet ist (Urteile Shenavai, Ivenel und Six Constructions). Bei Arbeitsverrichtung in mehreren MS soll dem Entstehen mehrerer Zuständigkeiten und damit widersprüchlicher Entscheidungen vorgebeugt werden (Urteile Dumez France und Tracoba). Neu gegenüber der bisherigen Rsp ist aber, daß die E vom staatlichen Gericht unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu fällen sei: