b) Art 1/2/a der VO 570/88 über den Verkauf von Billigbutter zur Herstellung von Lebensmitteln verwies auf die Einstufungen in Art 1/3/a der VO 985/68 , der sich seinerseits auf die Begriffsbestimmungen des Art 1/3/a bezog. Eine Butter, die die darin genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt daher für einen Billigverkauf bzw eine Beihilfe nicht in Frage, auch wenn sie nach der VO 2991/94 über Streichfette als Butter angesehen werden muß. Letztere VO will als Verbraucherschutzmaßnahme lediglich eine Abgrenzung gegenüber pflanzlichen und anderen tierischen Fetten vornehmen. Bemerkenswert an diesem Urteil ist, daß zum Zeitpunkt seines Erlasses die VO 2991/94 weiterhin in Kraft stand, nicht aber die VO 985/68 :