c) Nach Art 10 der Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak (3478/92) wird dem Erzeuger vom Verarbeitungsunternehmen der der Prämie entsprechende Betrag innerhalb eines Monats ausbezahlt. Aus dieser VO und der Marktordnung für Rohtabak (2075/92) geht hervor, daß „vertragliche Lieferung“ und „Lieferung“ nur die Beziehungen zwischen dem Verarbeiter und dem Erzeuger bzw einer Erzeugervereinigung, nicht aber zwischen Erzeugern und ihrer Vereinigung bezeichnen. Auch Art 12 und 15 der DurchführungsVO 3478/92 weisen in dieselbe Richtung. Hat daher ein Verarbeitungsbetrieb einen Liefervertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen, ist für die Umrechnung der Prämie nach der VO über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (3477/93) der Zeitpunkt der Lieferung der Gemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen maßgeblich. Das staatliche Gericht hat diesen Zeitpunkt, insbesondere unter Beachtung einer möglichen Lagerung im Verarbeitungsunternehmen, festzustellen: