Seit dem Urteil Plaumann (25/62) prüfte der EuGH zunächst, ob der Kläger „individuell“ betroffen ist: Da diese Voraussetzung so eng ausgelegt wurde, konnten die meisten Klagen zurückgewiesen werden, ohne daß es sich als notwendig erwies, in die Prüfung des „unmittelbar-Betroffenseins“ einzusteigen.