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Der Einfluß des EG-Rechts auf das IPR (Teil I)

Aufsätzevon Univ.-Ass. Dr. Monika Helmbergwbl 1997, 89 Heft 3 v. 20.3.1997

Einleitung

Das IPRG unterliegt als nationales Recht in gleicher Weise wie österreichisches Sachrecht den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. IPR-Staatsverträge, die Österreich vor seinem Beitritt zur EU geschlossen hat, werden im Verhältnis zu Drittstaaten nicht berührt1)1)Art 234 EGV iVm Art 6 der Akte über die Beitrittsbedingungen des EU-Beitrittsvertrags (BGBl 45/1995). Das gleiche gilt wohl auch für IPR-Staatsverträge, die Österreich nach dem EU-Beitritt ohne Verletzung des EG-Vertrags abschließt, zumindest wenn in dem entsprechenden Bereich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Gemeinschaftskompetenz objektiv unvorhersehbar ist (Art 234 EG-Vertrag analog). Völkerrechtliche Abkommen in Bereichen, die der Gemeinschaftskompetenz unterstehen, sind gemeinschaftsrechtlich unwirksam, völkerrechtlich aber wirksam (strittig). Vgl dazu:Petersmann in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag4 (1991), Art 234, Rz 20 ff;Vedder in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Art 234, Rz 20 ff. , im Verhältnis zwischen beteiligten Mitgliedstaaten geht aber auch hier im Kollisionsfall das Gemeinschaftsrecht vor2)2)Solche Abkommen sind deshalb nur im Verhältnis zu Drittstaaten weiterhin anwendbar, weil nach „den Grundsätzen des Völkerrechts [. . ] ein Staat, der eine im Widerspruch zu seinen Rechten aus einem früheren Vertrag stehende neue Verpflichtung eingeht, ipso facto darauf [verzichtet], diese Rechte auszuüben, soweit dieser Verzicht zur Erfüllung der neuen Verpflichtung notwendig“ ist (EuGH Rs 10/61, Kommission/Italien, Slg 1962, 22 f). Vgl dazu: Art 30 Abs 4 lit a WVRK, Vedder in Grabitz/Hilf, KEU, Art 234, Rz 4. . Aus diesem Prinzip der Vorrangigkeit des Gemeinschaftsrechts ergeben sich verschiedene Einflüsse auf das IPR. Sie beruhen zu einem großen Teil auf Sachrechts- oder Kollisionsrechtsvereinheitlichung bzw. -angleichung. Zum Teil ergeben sie sich aber auch daraus, daß das nationale Recht gewissen Grundsätzen des EG-Vertrages, wie zB dem Diskriminierungsverbot oder der Warenverkehrsfreiheit, gerecht werden muß. Überdies ist zu überlegen, inwieweit Privatrechtsnormen gemeinschaftlichen Ursprungs aus der regulären Anknüpfung ausscheiden bzw inwiefern ihnen ein höheres Maß an Konfliktfestigkeit zukommt. Dieser Aufsatz will versuchen, den Leser in diese vielschichtige Problematik einzuführen.

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