Einleitung
Das IPRG unterliegt als nationales Recht in gleicher Weise wie österreichisches Sachrecht den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. IPR-Staatsverträge, die Österreich vor seinem Beitritt zur EU geschlossen hat, werden im Verhältnis zu Drittstaaten nicht berührt1), im Verhältnis zwischen beteiligten Mitgliedstaaten geht aber auch hier im Kollisionsfall das Gemeinschaftsrecht vor2). Aus diesem Prinzip der Vorrangigkeit des Gemeinschaftsrechts ergeben sich verschiedene Einflüsse auf das IPR. Sie beruhen zu einem großen Teil auf Sachrechts- oder Kollisionsrechtsvereinheitlichung bzw. -angleichung. Zum Teil ergeben sie sich aber auch daraus, daß das nationale Recht gewissen Grundsätzen des EG-Vertrages, wie zB dem Diskriminierungsverbot oder der Warenverkehrsfreiheit, gerecht werden muß. Überdies ist zu überlegen, inwieweit Privatrechtsnormen gemeinschaftlichen Ursprungs aus der regulären Anknüpfung ausscheiden bzw inwiefern ihnen ein höheres Maß an Konfliktfestigkeit zukommt. Dieser Aufsatz will versuchen, den Leser in diese vielschichtige Problematik einzuführen.