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Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

AufsätzeDDr. Franz Urlesbergerwbl 1997, 97 Heft 3 v. 20.3.1997

1. Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts

Neben der vom EuGH in der jüngsten Vergangenheit entwickelten Rsp zur Staatshaftung1)1)S WBl 1996, 183, 202, 281, 472, 477, 483. soll nach Auffassung der Kom die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts auch noch durch Art 171 gegen säumige MS verbessert werden, trotz aller Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten, die dieser Bestimmung anhaften2)2) Wägenbaur, Zur Nichtbefolgung von Urteilen des EuGH durch die MS, in Due/Lutter/Schwarze, FS Ulrich Everling, (1995) 1611 ff (1616 ff).. Bereits im Sommer vorigen Jahres gab sich die Kom einen Ruck3)3)ABl C 242/96 , 6, als sich herausstellte, daß die Zahl der von den MS nicht vollzogenen Urteile 1995 gegenüber dem Vorjahr von 85 auf 93 angestiegen war4)4)13. Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, Kom(96) 600 = ABl C 303 vom 14. 10. 1996.. Zum Jahresbeginn 1997 veröffentlichte die Kom dann das von ihr ins Auge gefaßte Verfahren zur Berechnung der Zwangsgelder5)5)IP/97/5 vom 8. Jänner 1997, nnV.. Dieses geht von einem Grundbetrag von 500 ECU/Tag der Nichtumsetzung aus, der je nach Schwere des Verstoßes mit 1--20 und der Dauer mit 1--3 gewichtet wird. Das ganze wird dann noch mit der Leistungsfähigkeit des MS, gemessen an seinem BIP und seinem Gewicht im Entscheidungsverfahren, gemessen an den Stimmen im Rat, gewichtet, was folgende Vervielfältigungswert e ergibt:

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