1. Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts
Neben der vom EuGH in der jüngsten Vergangenheit entwickelten Rsp zur Staatshaftung1) soll nach Auffassung der Kom die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts auch noch durch Art 171 gegen säumige MS verbessert werden, trotz aller Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten, die dieser Bestimmung anhaften2). Bereits im Sommer vorigen Jahres gab sich die Kom einen Ruck3), als sich herausstellte, daß die Zahl der von den MS nicht vollzogenen Urteile 1995 gegenüber dem Vorjahr von 85 auf 93 angestiegen war4). Zum Jahresbeginn 1997 veröffentlichte die Kom dann das von ihr ins Auge gefaßte Verfahren zur Berechnung der Zwangsgelder5). Dieses geht von einem Grundbetrag von 500 ECU/Tag der Nichtumsetzung aus, der je nach Schwere des Verstoßes mit 1--20 und der Dauer mit 1--3 gewichtet wird. Das ganze wird dann noch mit der Leistungsfähigkeit des MS, gemessen an seinem BIP und seinem Gewicht im Entscheidungsverfahren, gemessen an den Stimmen im Rat, gewichtet, was folgende Vervielfältigungswert e ergibt: