§ 238 BergG: Dem Inhaber einer Gewinnungsbewilligung gem § 238 Abs 1 (im Beschwerdefall: Liegenschaftseigentümer hinsichtlich des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Quarzkies bzw Quarzsand) trifft zufolge der Anordnung des Abs 4 nicht die von der Behörde angenommene Beweislast bzw Nachweisverpflichtung, daß sich in den bekanntgegebenen Abbaufeldern ein bekanntes Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe (unter Angabe nach Art und Umfang) befinde, sondern lediglich die Verpflichtung, eine Bekanntgabe der gesetzlich normierten Umstände bzw eine Vorlage der normierten Unterlagen fristgerecht gegenüber der Bergbehörde zu erstatten.