§ 10 ApothekenG: Der Bescheid setzt die anhand des Umsatzes der Apotheke und des durchschnittlichen Arzneimittelverbrauchs pro Kopf ermittelte Anzahl von Kunden der Apotheke dem nach § 10 zu ermittelnden Kundenpotential gleich, ohne auf die in Abs 3 und 5 genannten Voraussetzungen der Zuordnung zum Kundenpotential Bedacht zu nehmen.
VwGH 26. 2. 1996, 95/10/0041