§§ 172 Abs 6, 179 BergG; § 44 EisenbahnenteignungsG; §§ 76ff AVG: Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung einer vorläufigen Entschädigung kann durch den Entschädigungswerber infolge der „sukzessiven Kompetenzen“ der Gerichte weder im Instanzenzug noch mit Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH angefochten werden.