§§ 34, 95, 96 BergG: Anders als für die Verleihung einer Bergwerksberechtigung zum Gewinnen freier mineralischer Rohstoffe nach § 34 ist die Abbauwürdigkeit des Vorkommens an grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung und bedarf es auch im Antrag keiner für deren Beurteilung erforderlicher Angaben. Das G bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Beweis des Vorkommens eines mineralischen Rohstoffes auf einem begehrten Abbaufeld können nur durch einen auf der fraglichen Fläche selbst vorgenommenen Schurf erbracht werden.