b) Gegenüber Spanien und Portugal wurden Restzölle für „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ durch die VO 3416/91 ausgesetzt. Der Begriff der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Art 38 EG-V umfaßt auch Fischereierzeugnisse. Die VO stützt sich aber auf Art 75 des Beitrittsvertrags, der zum Kapitel 3 des 4. Abschnittes gehört. Dieser 4. Abschnitt trifft getrennte Regelungen für Fischereierzeugnisse (Kapitel 4) und andere Agrarerzeugnisse (Kapitel 3). Da Zollaussetzungsnormen eng auszulegen sind (Urteil Ethicon) galt die Aussetzung nicht für Fischereierzeugnisse.