a) Die RL über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen findet auch auf ein Unternehmen Anwendung, das sich in den Räumen eines anderen niederläßt, dieselbe Tätigkeit ausübt und einen ähnlichen Firmennamen führt, auch wenn jenes unter geändertem Namen noch kurze Zeit weiterbesteht und dann abgewickelt wird. Der Grundsatz des D'Urso-Urteils, daß Arbeitsverhältnisse, die nicht mit dem Veräußerer fortgeführt werden können, auf den Erwerber übergehen, wobei sie zu denselben Bedingungen fortzusetzen sind (Urteil Berg/Besselsen), gilt also auch für diesen Fall eines verschleierten Übergangs: Urteil C-305/94 (Claude Rotsart de Hertaing/J. Benoidt SA) vom 4. November 1996 (ausführlich abgedruckt in diesem Heft der WBl, S 69).