b) Der Begriff des Arbeitnehmers, der „gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benützt“ in Art 2/c der RL Bildschirmarbeit ist bewußt unbestimmt gehalten und will den MS ein Ermessen einräumen.
b) Der Begriff des Arbeitnehmers, der „gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benützt“ in Art 2/c der RL Bildschirmarbeit ist bewußt unbestimmt gehalten und will den MS ein Ermessen einräumen.