§§ 1151, 914 ABGB: Der Präsident einer Arbeiterkammer ist nicht Dienstnehmer der Kammer, sondern auf Grund eines freien Dienstvertrages tätig. Ebenso wie dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft kommt ihm oberste Leitungsfunktion zu, so daß es an der wirtschaftlichen Unselbständigkeit und der sozialen Schutzbedürftigkeit fehlt. Es ist deshalb auch nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen.