§ 1157 ABGB; § 18 Abs 1 BPG: Das Gleichbehandlungsgebot enthält nicht nur ein Diskriminierungs-, sondern auch ein Differenzierungsverbot. Verboten ist jede rechtliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen. Auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen muß, stellt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar.