§ 3 Abs 1 AVRAG: Der Begriff des Betriebsteils ist funktionell zu verstehen. Die Hauszustellung einer Zeitung durch mehrere Arbeitnehmer ist ein Betriebsteil auch dann, wenn sie im Rahmen der Vertriebsabteilung des Zeitungsverlages gemeinsam mit anderen Formen des Vertriebs durchgeführt wird.
Auch nach dem AVRAG besteht ein Verbot von Kündigungen wegen eines Betriebs(teil)überganges.