§§ 862a, 1158 ABGB; §§ 20, 29 AngG; § 10 Sparkassen-KollV: Die vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung in den Ruhestand eines definitiv gestellten Angestellten ist rechtlich als Kündigung anzusehen.
§§ 862a, 1158 ABGB; §§ 20, 29 AngG; § 10 Sparkassen-KollV: Die vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung in den Ruhestand eines definitiv gestellten Angestellten ist rechtlich als Kündigung anzusehen.