§ 1 JN; §§ 18 Abs 2, 20 NÖ VergG: Da § 18 Abs 2 NÖ VergG die Überprüfung sämtlicher Entscheidungen des Auftraggebers bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlags dem UVS zuordnet, gilt dies auch für die Entscheidung, wer in den Vorschlag für den Zuschlag aufgenommen und ob dieser ausgesetzt wird. Da insoweit eine Entscheidungskompetenz des UVS besteht und diesem gemäß § 20 NÖ VergG auch die Erlassung einstweiliger Verfügungen obliegt, besteht keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.