§§ 18, 25 GmbHG; § 1009 ABGB: Insichgeschäfte (auch des GmbH-Geschäftsführers) sind nach der älteren Rsp im allgemeinen zulässig und nur bei Gefahr einer Interessenkollision unzulässig, nach der jüngeren Rsp hingegen „grundsätzlich“ bzw „in der Regel“ unzulässig. Inhaltlich besteht jedoch Übereinstimmung, daß Insichgeschäfte dann zulässig sind, wenn keine Interessenkollision droht, weil das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr einer Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. Zusätzlich muß der Abschlußwille derart geäußert werden, daß eine Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann.