Art 30, 177 EG-V; § 1 UWG; §§ 94 Z 64, 96 GewO: Dem EuGH wird gem Art 177 EG-V folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art 30 EG-V einer Regelung entgegen, welche die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen und damit auch den Vertrieb von Fertiglesebrillen Augenoptikern vorbehält, die ihr handwerksmäßiges Gewerbe nur nach Erbringung eines Befähigungsnachweises ausüben dürfen, wenn berücksichtigt wird, daß