§ 871 ABGB; § 105 Abs 3 Z 1 lit h ArbVG: Ist ein Aufhebungsvertrag zustandegekommen und hat der Arbeitnehmer einen Tag darauf einen Einberufungsbefehl zu einer Kaderübung erhalten, kann er den Vertrag nicht wegen Geschäftsirrtums anfechten. Es liegt nur eine fehlerhafte Einschätzung künftiger Entwicklungen und somit ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Eine Anfechtung wegen eines verpönten Motivs in Analogie zur Anfechtung einer Kündigung kommt nicht in Betracht.