§§ 863, 1152 ABGB: Eine angeblich irrtümliche Berechnung des Überstundenentgelts, die über 15 Jahre lang beibehalten wurde, kann vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig geändert werden. Auch eine konkludente Wissenserklärung führt zu entsprechenden Verpflichtungen, wenn sie überaus lang beibehalten wurde und die Arbeitnehmer auf den Weiterbestand der Leistung vertrauen durften.