Die TKVO1) trifft für tiefgefrorene Lebensmittel einige Sonderregelungen, welche von den zulässigen Ausgangsstoffen, deren Zubereitung, erlaubte Gefriermittel, Temperatur und Verpackung bis zu besonderen Kennzeichnungsvorschriften reichen. Schon die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung sind aber dermaßen unklar gefaßt, daß sie weitgehend unvollziehbar scheint:
Die TKVO gilt (§ 1 Abs 1 TKVO) nämlich (nur) für Lebensmittel, die