Mit Erkenntnis vom 25. 9. 19971) hat der VwGH klargelegt, daß die unmittelbar anwendbare Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 über die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) der Anwendung der Bestimmungen TP I lit a Z 3 GGG (Eintragungsgebühr bei der Gründung) und TP I lit c GGG (Eintragungsgebühr bei der Kapitalerhöhung) entgegensteht. Diese Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts wurden durch die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verdrängt. Bescheide, die auf Grundlage der österreichischen Bestimmungen erlassen wurden, sind mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.