I. Das Problem
1. In Deutschland hat sich schon bald nach Inkrafttreten des GmbH-Gesetzes gezeigt, daß das für Zwecke flexibler Finanzierung geschaffene Instrument von Nachschüssen recht wenig in Anspruch genommen wurde. Bevorzugt hat man schon damals Gesellschafterdarlehen1). Auf die Idee Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, in Eigenkapital umzuqualifizieren, ist während mehr als fünfzig Jahren nach Inkrafttreten des GmbH-Gesetzes dennoch niemand gekommen. Feine 2) stellt 1929 lapidar fest, daß Gesellschafterforderungen aus Darlehen im Konkurs wie Forderungen anderer Gläubiger zu behandeln seien. Ebenso äußert sich C. Fischer noch 19483). Davon, daß Gesellschafterdarlehen steuerrechtlich unter gewissen Umständen schon früh als Kapital behandelt wurden4), hat man sich dabei nicht irre machen lassen. Zwar wurde verschiedentlich gefordert, Gesellschafterdarlehen allgemein oder jedenfalls im Konkurs nach besonderen Grundsätzen zu behandeln, dies aber nur de lege ferenda5). Das Reichsgericht hatte es nur mit Fällen zu tun, in denen Gesellschafterdarlehen mit krasser materieller Unterkapitalisierung der Gesellschaft zusammentrafen6). Wo es Gesellschaftern verwehrt wurde, Darlehensansprüche im Konkurs der Gesellschaft geltend zu machen, wurde dies dementsprechend mit einem die Schädigung von Gläubigern einschließenden Plan begründet und auf die §§ 826, 242 BGB gestützt7).