§ 32 Abs 4 WRG 1959: Das mit einer wasserrechtlichen Bewilligung ausgestattete Kanalisationsunternehmen trägt gemäß § 32 Abs 4 zweiter Satz WRG 1959 die Verantwortung dafür, ob auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung seiner Anlage Bedacht genommen wurde, ob seine Anlage ohne Beeinträchtigung der Kanalisation, der Kläranlage und ohne Gefährdung des Kanalpersonals den tatsächlich erfolgenden Einleitungen gewachsen ist und ob und in welchem Umfang es weitere zusätzliche Kanalanschlüsse und entsprechende Einleitungen anderer bewältigt. Gleichzeitig wird aber gemäß § 32 Abs 4 erster Satz WRG 1959 auch der Indirekteinleiter mit der Wahrnehmung einer möglichen „Kanalgefährlichkeit“ seiner Einleitungen belastet.