§ 5 Abs 2 Z 5 ZTG: Zufolge § 5 Abs 2 Z 5 ZTG sind von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis Personen ausgeschlossen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen; somit wird in diesem Verhältnis der gleichzeitige Bestand beider Befugnisse von vornherein rigoros ausgeschlossen. Demgegenüber hindern die Regelungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 sowie der erwähnten Standesregeln den nachträglichen Erwerb einer einschlägigen Gewerbeberechtigung durch einen Ziviltechniker bloß fallweise, nämlich nur nach Maßgabe von im Disziplinarweg verhängten Sanktionen, zumal die disziplinäre Verfolgung überdies nicht zwingend den Verlust der Berufsbefugnis zur Folge hat.