§ 2 UWG: Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht zwar nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf Nachteile seiner Ware hinzuweisen braucht. Im Verschweigen einer Tatsache liegt aber dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen; das trifft insbesondere dann zu, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird.