§ 93 GmbHG: Eine vermögenslose GmbH ist nach Beendigung der Liquidation ungeachtet anhängiger Passivprozesse im Firmenbuch zu löschen. Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch infolge amtswegiger Anordnung nach dem AmtsLG oder nach beendigter Liquidation gemäß § 93 GmbHG wirkt nur deklarativ. Die vollständige Beendigung der Gesellschaft setzt jedenfalls sowohl die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft als auch ihre Löschung im Firmenbuch voraus. Die Gesellschaft besteht trotz ihrer Löschung solange fort, als ein Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Stellt sich entgegen des im Zeitpunkt der Löschung bekannten Sachverhaltes heraus, daß die Gesellschaft doch über Vermögen verfügt, steht sowohl einer Nachtragsliquidation als auch einer Fortsetzung anhängiger Passivprozesse nichts im Wege.