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Zuständigkeit der Generalversammlung für Geschäftsjahränderung der GmbH

RechtsprechungHandels- und Gesellschaftsrechtwbl 1997, 483 Heft 11 v. 20.11.1997

§ 5 Z 3 FBG; § 51 GmbHG; § 277 HGB; § 7 Abs 5 KStG: Bilanzstichtag und Geschäftsjahr sind fakultativer Bestandteil der Satzung. Fehlt eine satzungsmäßige Regelung, dann richtet sich das Geschäftsjahr nach dem Kalenderjahr. Die Festlegung des Bilanzstichtags und damit des Geschäftsjahres einer GmbH fällt in den Aufgabenbereich der Gesellschafter und nicht der Geschäftsführer. Die Eintragung des Bilanzstichtags im Firmenbuch ist daher nur bei Nachweis des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses möglich.

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