§ 105 Abs 3 ArbVG: Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen ist grundsätzlich vom Gericht nicht zu überprüfen.
Den Arbeitgeber trifft allerdings eine soziale Gestaltungspflicht, weil eine betriebsbedingte Kündigung nur als ultima ratio in Betracht kommt.