Durch das BVergG 2018 wurden die statistischen Meldeverpflichtungen neu geregelt. Gemäß § 360 Abs 1 BVergG 2018 hat bis zum 10. Februar jeden Jahres jeder Bundesauftraggeber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (in der Folge „BMVRDJ“) bzw jeder Landesauftraggeber der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln. Diese statistischen Aufstellungen im Oberschwellenbereich haben unter anderem die Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich zu enthalten, die Anzahl der Unternehmer, die in diesen Verfahren abgegeben haben (inklusive Anzahl der KMUs) sowie die Anzahl der KMU, die in diesen Verfahren den Zuschlag erhalten haben. Darüber hinaus haben die statistischen Aufstellungen „den Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich“ zu enthalten, „wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist“ (§ 360 Abs 5 BVergG 2018).

