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Die vermeintliche Gefährdung der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping

NewsflashRA Dr. Stephan HeidVIL 2019, 13 Heft 6 v. 15.12.2019

Das „Andritz“-Urteil des EuGH (12.9.2019, C-64/18 , Maksimovic ua) hat in Österreich Wellen geschlagen. Ausgangssachverhalt war, dass bei einer Kontrolle der Finanzpolizei für alle 217 Arbeitskräfte eines von der Andritz AG hinzugezogenen kroatischen Unternehmens keine vollständigen Lohnunterlagen vorgefunden wurden. Überdies betrachtete die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz den Einsatz der Arbeitskräfte als Arbeitskräfteüberlassung ohne Beschäftigungsbewilligungen. Gegen den Geschäftsführer des kroatischen Unternehmens und die vier Vorstandsmitglieder der Andritz AG wurden jeweils Geldstrafen von mehreren Millionen Euro verhängt, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von mehreren Jahren. Im Falle des Unterliegens in zweiter Instanz hätte jeder Verurteilte überdies Verfahrenskosten von 20 % der Strafhöhe zusätzlich bezahlen müssen. Nach Vorlage durch das LVwG Steiermark stellte der EuGH fest, dass die Regelungen der EU-Dienstleistungsfreiheit widersprechen, und zwar in Bezug auf die Mindeststrafhöhe, das Kumulationsprinzip (Bestrafung je eingesetzter Arbeitskraft ohne Beschränkung), die Verfahrenskosten und die Ersatzfreiheitsstrafen.

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