BVergG 2006 § 328 Abs 1, BVergG 2006 § 131 Abs 1
Es ist nicht notwendig, dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags mittels einstweiliger Verfügung gem § 328 Abs 1 BVergG zu untersagen, wenn der Antragsteller als ein „im Verfahren verbliebener Bieter“ gem § 131 Abs 1 BVergG gilt, da die ihn betreffende Ausscheidensentscheidung noch nicht bestandsfest geworden ist.

