Die Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrages während seiner Geltungsdauer sind dann als Neuvergabe eines Auftrags anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag. Der Begriff „Vergabe“ ist nicht so auszulegen, dass eine Anpassung des ursprünglichen Vertrages an veränderte äußere Umstände eine solche wesentliche Änderung darstellt.

