Art 8.1.5.3. ARB 2009; § 6 Abs 3, §§ 158j ff VersVG
Geht es um die Deckung der Kosten erst künftig zu führender gerichtlicher Verfahren, ist auf eine Warteobliegenheit nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der VN tatsächlich Klage erhebt und dafür Kostendeckung vom VR verlangt.

