§§ 10, 39 VersVG; § 862a ABGB
Qualifizierte Mahnungen iSd § 39 VersVG müssen nicht stets eingeschrieben übermittelt werden. Der VR trägt die Beweislast für den Zugang der Mahnung. Nur für die Inanspruchnahme der Zustellfiktion des § 10 Abs 1 VersVG ist die Absendung in Form eines eingeschriebenen Briefs notwendig.

