Nach den Schlussanträgen des GA in der Rs C-279/24 (Liechtensteinische Landesbank) sind die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A wohnhafter Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien in dem Vertrag bestimmt haben, mit dem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Abs 1 Rom I-VO nach Abschluss dieses Vertrags eintreten und bei Erteilung der einzelnen Aufträge erfüllt sind.

