Nach dem EuGH (C-582/23, Wiszkier) stehen Art 6 und 7 Klausel-RL 93/13 einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Insolvenzgericht an die Forderungstabelle gebunden ist, sobald sie von einer gerichtlichen Instanz, die die Missbräuchlichkeit der Klauseln nicht geprüft hat, genehmigt und das Verfahren eröffnet wurde, so dass das Insolvenzgericht weder die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Kreditvertrags prüfen noch die Tabelle ändern darf, sondern das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln dieser gerichtlichen Instanz vorlegen muss.

