Laut EuGH (C-17/22, C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio) ist die Weitergabe von Gesellschafterdaten einer Publikumskommanditgesellschaft nur dann nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO zulässig, wenn sie objektiv unerlässlich für die Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

