Der BGH hat im Leitentscheidungsverfahren (§ 552b dZPO) entschieden, dass einem Betroffenen wegen DSGVO-Verstößen durch Facebook iZm "Scraping" ein Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens in der Größenordnung von Euro 100,- (§ 287 dZPO) sowie ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung seiner Telefonnummer zusteht und er die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehren kann (VI ZR 10/24).

