Dem Kreditgeber ist es verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gem Art 14 Abs 1 VerbrKrRL durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art 10 Abs 2 vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.